INFOS ÜBER ZUSCHÜSSE

Zuschüsse bei allen Veranstaltungen des Jugendprogramms

Für Teilnehmer_innen unter 18 Jahre kann ein Antrag auf „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ gestellt werden. Die finanzielle Unterstützung kann bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag nach BKGG und Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragt werden.

Die staatliche Förderung beträgt pro Kind 10 € pro Monat. Die Förderung kann einmal im Monat z.B. für eine Jugendprogrammsveranstaltung verwendet oder angespart werden. Ansparen bedeutet dass z.B. für eine Freizeit im Bewilligungszeitraum bis zu 120 € „gesammelt“ und ausgezahlt bzw. bezuschusst werden kann. Wichtig zu beachten ist, dass erst ab Antragsstellung die Förderung im Bewilligungszeitraum „angespart“ werden kann.  

Zuständig bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist das örtliche Jobcenter. Der Bewilligungszeitraum für die Förderung ist im Regelfall 6 Monate, nach 6 Monaten muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Zuständig bei Bezug von Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag nach BKGG (Förderung ist im Regelfall 6 Monat) und Leistungen nach § 2 AsylbLG sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte (erreichbar z.B. im Rathaus, im Bürgeramt oder im Landratsamt). Der Bewilligungszeitraum für die Förderung ist im Regelfall 12 Monate, nach 12 Monaten muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

1. Anmeldeformular:
„Ja“ ankreuzen bei: Ich möchte für mein Kind einen Antrag auf finanzielle Unterstützung (Zuschuss) stellen: ja / nein

 2. Die Jugendgeschäftsstelle sendet den Eltern den Antrag zu.

 3. Die Eltern füllen den Antrag aus und senden diesen zeitnah, auf jeden Fall vor der Veranstaltung, an die zuständige Antragsstelle. Hilfe für das Ausfüllen des Antrages gibt es bei der Jugendgeschäftsstelle.

 4. Vor der Verstaltung entscheidet die zuständige Antragsstelle ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.
Wenn ja, wird der finanzielle Zuschuss an die Bankverbindung der Eltern überwiesen oder direkt mit dem Teilnehmer_innen-Beitrag verrechnet.

 

Zuschüsse bei Freizeiten

Für Freizeiten kann für Teilnehmer_innen unter 18 Jahre ein Antrag „Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer Gestellten“ des Landesjugendplans gestellt werden. Beantragt werden kann bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder bei niedrigem monatlichen Einkommen der gesamten Familie.

Die staatliche Förderung kann pro Tag und Teilnehmer_in 7,50 € betragen. Die Höhe der Förderung kann jährlich varieren.

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

 1. Anmeldeformular:
„Ja“ ankreuzen bei: Ich möchte für mein Kind einen Antrag auf finanzielle Unterstützung (Zuschuss) stellen: ja / nein

 2. Die Jugendgeschäftsstelle schickt den Eltern den Antrag zu.

 3. Die Eltern füllen den Antrag aus und senden diesen zeitnah an die Jugendgeschäftsstelle zurück. Hilfe für das Ausfüllen des Antrages gibt es bei der Jugendgeschäftsstelle.

 Eltern mit Bezug von Arbeitslosengeld II bekommen immer den Zuschuss bewilligt. Bei Familien mit einem niedrigen monatlichen Einkommen wird die Höhe des monatlichen Einkommens im Antragsformular abgefragt. Hier ist die Höhe des Einkommens entscheidend ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.

 4. Nach der Freizeit entscheidet das Regierungspräsidium ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.
Wenn ja, wird der finanzielle Zuschuss an die Bankverbindung der Eltern überwiesen.